Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Folkerts Pflanzgut Handels GmbH

Allgemeines

Unsere Lieferungsbedingungen sind Bestandteil aller Lieferungsverträge, Vereinbarungen und Angebote. Sie gelten spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme der Liefe­rung als anerkannt. Für zukünftige Geschäftsverbindungen gelten sie auch dann, wenn sie von uns nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Geschäftsbedingungen des Käufers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns auch dann unverbind­lich, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

Angebote und Vertragsabschlüsse

Angebote sind unverbindlich und bis zur schriftlichen Bestätigung des Auftrages durch uns hinsichtlich anderweitigen Verkaufs freibleibend. Bei Bestellungen von Teilposten aus ei­nem Gesamtangebot gelten die Preise nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung.

Aufträge werden schriftlich bestätigt. Die Bestätigung gilt im Sinne von § 362 HGB als anerkannt, falls der Käufer innerhalb von 8 Tagen nach Absendung der Auftragsbestätigung kei­nen Einwand erhebt.

Preise

Die Preise gelten ausschließlich Verpackung ab Baumschule in Euro zuzüglich der bei Auslieferung geltenden Mehrwertsteuer. Sie entsprechen der Kosten­situation zur Zeit der Drucklegung und gelten bis zum Erscheinen neuer Angebote und Preisverzeichnisse. Werden spezielle Pflanzen in den Baumschulquartieren ausgesucht, haben die Listenpreise keine Gültigkeit. Die Listenpreise erhöhen sich dann um 10%.

Zahlung

Aufträge, bei denen nichts anderes vereinbart ist, können gegen Nachnahme ausgeliefert werden. Das Zahlungsziel beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Bei Zahlung innerhalb 8 Tagen gewähren wir 2% Skonto, sofern der Käufer alle Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen restlos erfüllt hat. Bei Zielüberschreitung sind wir ohne besondere Mahnung be­rechtigt, bankübliche Verzugszinsen in Rechnung zu stellen. Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Nichteinhal­tung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers vermuten lassen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen zur Folge. Von noch nicht ausgeführten Verträgen können wir dann zurücktreten. Auch bei Mängelrügen wird die Rechnung innerhalb der geltenden Zahlungsfristen fällig und zwar abzüglich der reklamierten Positionen. Entsteht für uns eine wechselmäßige Haftung in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener.

Vertragserfüllung

Will der Käufer aus irgendeinem Grunde vom Kaufvertrag oder einem Teil des Kaufvertrages zurücktreten, so ist in jedem Falle unsere schriftliche Zustimmung erforderlich. Sollte diese nicht vorliegen, können wir Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages gegen den Käufer geltend machen. Die Höhe des Schadens beträgt ohne jeden Nachweis 30% des Warenwertes. Ist uns ein größerer Schaden entstanden, so können wir auch diesen gegen Nachweis geltend machen. Ist der Käufer mit der Annahme der Ware in Verzug, so sind wir nicht an die Bestimmungen des § 373 HGB gebunden und können die Pflanzen auch ohne vorherige Androhung frei­händig, und zwar zu jedem uns annehmbar erscheinenden Preis für Rechnung des säumigen Käufers anderweitig veräußern.

Ist der Auftrag bereits ausgeführt, so steht es uns frei, eingeräumte Zahlungstermine abzukürzen und sonstige zugesagte Vergünstigungen zu widerrufen. Werden bis zum Versand an einzelnen Pflanzenarten von uns nicht oder nur leicht fahrlässig zu vertretende Schäden oder Mängel erkannt, die die Pflanzen unverkäuflich erscheinen lassen, sind wir von der Lieferung dieser Arten entbunden. Wenn durch Wetterkatastrophen, Hagel-, Frost-, Dürreschäden und durch andere Fälle höherer Gewalt sowie wegen Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Verkehrsstörungen oder -beschränkungen, öffentliche Unruhen oder sonstiger, von uns nicht zu vertretende Behinderungen, die Aus­führung bestätigter Aufträge unmöglich gemacht wird, so entfällt die Lieferungspflicht. Vertraglich vereinbarte Liefertermine gelten grundsätzlich als annähernd. Feste Lieferter­mine (Fixgeschäfte) müssen in besonderer Form hervorgehoben werden.

Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis sämtliche unsere Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche unsere Forderungen in eine lau­fende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

Das vorbehaltene Eigentum geht nicht dadurch verloren, daß der Käufer die gelieferten Pflanzen bis zu deren Weiterveräußerung oder endgültigen Verwendung vorübergehend auf seinem oder fremdem Grundstück einlagert, einschlägt oder einpflanzt. Der Käufer ist verpflichtet dabei so vorzugehen, daß die Pflanzen als von uns gekommen bestimmbar sind. Der Käufer verpflichtet sich, uns erforderlichenfalls Einsicht in die entsprechenden Geschäftsunterlagen zu geben. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, daß der Käufer uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbun­denen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er uns hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermen­gung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an uns ab.

Wird Vorbehaltsware vom Käufer - nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit anderer, nicht uns gehörender Ware veräußert, so steht uns der dabei entste­hende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen, verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Ver­mischung oder Vermengung zu. Der Käufer tritt die daraus entstehenden Forderungen schon jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuzie­hen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, daß der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet. Im übrigen ist eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware unzulässig.

Der Versand

Der Versand geschieht auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Alle Nebenkosten, z.B. Verpackung, f.o.b.-Kosten, Zertifikate und Transportversicherungen trägt der Käufer. Wenn keine Transportvorschriften gegeben worden sind, so sind wir berechtigt, den Versand nach eigenem Ermessen auf dem uns am günstigsten erscheinenden Wege vorzunehmen, ohne damit eine Verantwortung zu übernehmen.

Bei Verkäufen auf Abruf haben wir das Recht, Herbstlieferungen nach dem 15. November, Frühjahrslieferungen nach dem 15. April auszuführen. Nach Ablauf der Stichtage sind wir berechtigt, ohne besonderen Abruf zu liefern. Für alle im Auftrag des Bestellers ausgeführten Sammelladungen lehnen wir jede Haftung ab, und zwar sowohl für die eigene als auch für die fremde Ware. Die Lieferung gilt als erfolgt, sobald die Ware unser Gelände verlassen hat oder auf das vom Besteller bereitgestellte Transportmittel verladen ist.

Gewährleistung

Ersatzlieferung für fehlende Sorten, Arten und Sortierungen bei entsprechender Preisangleichung an die Bestellung ist gestattet, soweit der Käufer dies nicht ausdrücklich verbietet. Die Ersatzlieferung gilt 3 Tage nach Anlieferung als genehmigt.

Gewähr für das Anwachsen wird nicht übernommen. Verlangt der Käufer dies ausdrücklich, so wird hierfür ein besonderer Zuschlag berechnet. Diese Garantie erstreckt sich jedoch nur auf die Dauer eines Jahres ab Lieferung und setzt voraus, daß Transport, Pflanzung und Pflege nachweisbar einwandfrei waren und keine Faktoren wie höhere Gewalt das Gedei­hen der Pflanzen beeinträchtigt haben. Gewähr für Sortenechtheit wird bis zur Höhe des jeweiligen Rechnungsbetrages geleistet. Für die Echtheit der Nachzuchten wird keine Ge­währ übernommen.

Mängelrügen

Eventuelle Mängel sind unverzüglich zu rügen. Die Mängel sind genau anzugeben. Mängel, die erst später erkennbar sind, müssen unmittelbar nach Erkennen gerügt werden. Bei Mängelrügen ist es nicht gestattet, uns von einer Warenart einen Teilposten zur Verfügung zu stellen. Jede Position einer Rechnung wird als Ganzes betrachtet. Bei begründeten Be­anstandungen steht es uns frei, unter Ausschluss weitergehender Ansprüche für die mangelhafte Ware Ersatz zu liefern oder den Auftrag gegen Gutschrift des Fakturenwertes zu strei­chen. Verspätete oder unrichtige erhobene Mängelrügen werden nicht mehr berücksichtigt.

Haftungsbegrenzung

Bis zur Höhe des entsprechenden Rechnungsbetrages wird die Gewährleistung dafür übernommen, daß die Pflanzen zum Zeitpunkt der Lieferung nicht mit pilzlichen oder tierischen Schädlingen befallen waren.

Geschützte Pflanzensorten

Pflanzensorten, deren Züchtungsverfahren bzw. die Sorte selbst unter Patentschutz stehen oder zum Patent angemeldet sind oder deren Namen, unter dem wir sie in den Verkehr bringen, warenzeichenrechtlich geschützt ist, werden von uns mit einem Neuheitenschutzhinweis besonders gekennzeichnet. Bezieher solcher Pflanzensorten sind verpflichtet, eine Weitergabe solcher Pflanzen nur in dem Zustand - einschließlich Etikett und/oder Sortenechtheitskennzeichnung - entgeltlich oder unentgeltlich vorzunehmen, in dem sie diese von uns bezogen haben. Eine Weitervermehrung oder Ausfuhr solcher Sorten ins Ausland ist nicht zulässig. Der Käufer verpflichtet sich, in Fällen der Weiterveräußerung diese Maßnah­men auch seinen Käufern aufzuerlegen.

Verpackungsmaterialien

Von uns gelieferte Verpackungsmaterialien werden zurückgenommen, soweit dies gesetzliche Regelungen oder Verordnungen der Bundesrepublik Deutschland vorschreiben. Ko­sten, die dem Käufer aus Sammlung, Lagerung und Transport dieser Verpackungsmaterialien entstehen, werden von uns, auch anteilig, nicht erstattet. Für Schäden, die durch Samm­lung, Lagerung oder Transport unserer Verpackungsmaterialien an eigenen oder fremden Waren oder an Personen entstehen, lehnen wir jede Haftung ab.

Muster und Maße

Muster sollen die Durchschnittsbeschaffenheit zeigen. Es müssen nicht alle Pflanzen genau wie die Probe ausfallen. Maße sind nur annähernd angegeben. Kleine Abweichungen sind zulässig.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

 

Erfüllungsort ist Edewecht. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Westerstede bzw. Oldenburg. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland

 

 

USt.-Id-Nr. DE 117830186