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Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen
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Folkerts Pflanzgut Handels GmbH
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Allgemeines
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Unsere Lieferungsbedingungen sind Bestandteil aller
Lieferungsverträge, Vereinbarungen und Angebote. Sie gelten spätestens durch
Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Für zukünftige
Geschäftsverbindungen gelten sie auch dann, wenn sie von uns nicht
ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind. Abweichende Vereinbarungen
bedürfen der Schriftform. Geschäftsbedingungen des Käufers, die wir nicht
ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns auch dann unverbindlich,
wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
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Angebote und Vertragsabschlüsse
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Angebote sind unverbindlich und bis zur schriftlichen
Bestätigung des Auftrages durch uns hinsichtlich anderweitigen Verkaufs
freibleibend. Bei Bestellungen von Teilposten aus einem Gesamtangebot gelten
die Preise nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung.
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Aufträge werden schriftlich bestätigt. Die Bestätigung
gilt im Sinne von § 362 HGB als anerkannt, falls der Käufer innerhalb von 8
Tagen nach Absendung der Auftragsbestätigung keinen Einwand erhebt.
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Preise
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Die Preise gelten ausschließlich Verpackung ab Baumschule
in Euro zuzüglich der bei Auslieferung geltenden Mehrwertsteuer. Sie
entsprechen der Kostensituation zur Zeit der Drucklegung und gelten bis zum
Erscheinen neuer Angebote und Preisverzeichnisse. Werden spezielle Pflanzen
in den Baumschulquartieren ausgesucht, haben die Listenpreise keine
Gültigkeit. Die Listenpreise erhöhen sich dann um 10%.
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Zahlung
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Aufträge, bei denen nichts anderes vereinbart ist, können
gegen Nachnahme ausgeliefert werden. Das Zahlungsziel beträgt 30 Tage ab
Rechnungsdatum. Bei Zahlung innerhalb 8 Tagen gewähren wir 2%
Skonto, sofern der Käufer alle Zahlungsverpflichtungen aus früheren
Lieferungen restlos erfüllt hat. Bei Zielüberschreitung sind wir ohne
besondere Mahnung berechtigt, bankübliche Verzugszinsen in Rechnung zu
stellen. Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Nichteinhaltung der
Zahlungsbedingungen oder Umstände, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des
Käufers vermuten lassen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen zur
Folge. Von noch nicht ausgeführten Verträgen können wir dann zurücktreten.
Auch bei Mängelrügen wird die Rechnung innerhalb der geltenden
Zahlungsfristen fällig und zwar abzüglich der reklamierten Positionen.
Entsteht für uns eine wechselmäßige Haftung in
Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer, so erlischt
der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus
Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als
Bezogener.
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Vertragserfüllung
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Will der Käufer aus irgendeinem Grunde vom Kaufvertrag
oder einem Teil des Kaufvertrages zurücktreten, so ist in jedem Falle unsere
schriftliche Zustimmung erforderlich. Sollte diese nicht vorliegen, können
wir Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages gegen den Käufer
geltend machen. Die Höhe des Schadens beträgt ohne jeden Nachweis 30% des
Warenwertes. Ist uns ein größerer Schaden entstanden, so können wir auch
diesen gegen Nachweis geltend machen. Ist der Käufer mit der Annahme der Ware
in Verzug, so sind wir nicht an die Bestimmungen des § 373 HGB gebunden und
können die Pflanzen auch ohne vorherige Androhung freihändig, und zwar zu
jedem uns annehmbar erscheinenden Preis für Rechnung des säumigen Käufers
anderweitig veräußern.
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Ist der Auftrag bereits
ausgeführt, so steht es uns frei, eingeräumte Zahlungstermine abzukürzen und
sonstige zugesagte Vergünstigungen zu widerrufen. Werden bis zum Versand an
einzelnen Pflanzenarten von uns nicht oder nur leicht fahrlässig zu
vertretende Schäden oder Mängel erkannt, die die Pflanzen unverkäuflich
erscheinen lassen, sind wir von der Lieferung dieser Arten entbunden. Wenn
durch Wetterkatastrophen, Hagel-, Frost-, Dürreschäden und durch andere Fälle
höherer Gewalt sowie wegen Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen,
Verkehrsstörungen oder -beschränkungen, öffentliche Unruhen oder sonstiger,
von uns nicht zu vertretende Behinderungen, die Ausführung bestätigter
Aufträge unmöglich gemacht wird, so entfällt die Lieferungspflicht.
Vertraglich vereinbarte Liefertermine gelten grundsätzlich als annähernd.
Feste Liefertermine (Fixgeschäfte) müssen in besonderer Form hervorgehoben
werden.
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Eigentumsvorbehalt
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Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor,
bis sämtliche unsere Forderungen gegen den Käufer aus der
Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen,
auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind.
Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche unsere Forderungen in eine
laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt
ist.
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Das vorbehaltene Eigentum geht nicht dadurch verloren, daß der Käufer die gelieferten Pflanzen bis zu deren
Weiterveräußerung oder endgültigen Verwendung vorübergehend auf seinem oder
fremdem Grundstück einlagert, einschlägt oder einpflanzt. Der Käufer ist
verpflichtet dabei so vorzugehen, daß die Pflanzen
als von uns gekommen bestimmbar sind. Der Käufer verpflichtet sich, uns
erforderlichenfalls Einsicht in die entsprechenden Geschäftsunterlagen zu
geben. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der
Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren steht uns der dabei
entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes
der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der
Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer
das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner
darüber einig, daß der Käufer uns im Verhältnis des
Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten
Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese
unentgeltlich für uns verwahrt. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er
uns hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird
Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung
oder Vermengung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers
stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der
Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an uns ab.
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Wird Vorbehaltsware vom Käufer - nach Verarbeitung,
Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit anderer, nicht uns gehörender
Ware veräußert, so steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der
neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen,
verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung
oder Vermengung zu. Der Käufer tritt die daraus entstehenden Forderungen
schon jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und
Rang vor dem Rest an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung
dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere
Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt;
jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der
Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß
nachkommt. Wir können verlangen, daß der Käufer uns
die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum
Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt
und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
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Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu
sichernden Forderungen um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Käufers
insoweit zur Freigabe verpflichtet. Im übrigen ist
eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware unzulässig.
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Der Versand
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Der Versand geschieht auf Rechnung und Gefahr des Käufers.
Alle Nebenkosten, z.B. Verpackung, f.o.b.-Kosten,
Zertifikate und Transportversicherungen trägt der Käufer. Wenn keine
Transportvorschriften gegeben worden sind, so sind wir berechtigt, den
Versand nach eigenem Ermessen auf dem uns am günstigsten erscheinenden Wege
vorzunehmen, ohne damit eine Verantwortung zu übernehmen.
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Bei Verkäufen auf Abruf haben wir das Recht,
Herbstlieferungen nach dem 15. November, Frühjahrslieferungen nach dem 15.
April auszuführen. Nach Ablauf der Stichtage sind wir berechtigt, ohne
besonderen Abruf zu liefern. Für alle im Auftrag des Bestellers ausgeführten
Sammelladungen lehnen wir jede Haftung ab, und zwar sowohl für die eigene als
auch für die fremde Ware. Die Lieferung gilt als erfolgt, sobald die Ware
unser Gelände verlassen hat oder auf das vom Besteller bereitgestellte
Transportmittel verladen ist.
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Gewährleistung
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Ersatzlieferung für fehlende Sorten, Arten und
Sortierungen bei entsprechender Preisangleichung an die Bestellung ist gestattet,
soweit der Käufer dies nicht ausdrücklich verbietet. Die Ersatzlieferung gilt
3 Tage nach Anlieferung als genehmigt.
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Gewähr für das Anwachsen wird nicht übernommen. Verlangt
der Käufer dies ausdrücklich, so wird hierfür ein besonderer Zuschlag berechnet.
Diese Garantie erstreckt sich jedoch nur auf die Dauer eines Jahres ab
Lieferung und setzt voraus, daß Transport,
Pflanzung und Pflege nachweisbar einwandfrei waren und keine Faktoren wie
höhere Gewalt das Gedeihen der Pflanzen beeinträchtigt haben. Gewähr für
Sortenechtheit wird bis zur Höhe des jeweiligen Rechnungsbetrages geleistet.
Für die Echtheit der Nachzuchten wird keine Gewähr übernommen.
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Mängelrügen
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Eventuelle Mängel sind unverzüglich zu rügen. Die Mängel
sind genau anzugeben. Mängel, die erst später erkennbar sind, müssen
unmittelbar nach Erkennen gerügt werden. Bei Mängelrügen ist es nicht
gestattet, uns von einer Warenart einen Teilposten zur Verfügung zu stellen.
Jede Position einer Rechnung wird als Ganzes betrachtet. Bei begründeten Beanstandungen
steht es uns frei, unter Ausschluss weitergehender Ansprüche für die
mangelhafte Ware Ersatz zu liefern oder den Auftrag gegen Gutschrift des
Fakturenwertes zu streichen. Verspätete oder unrichtige erhobene Mängelrügen
werden nicht mehr berücksichtigt.
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Haftungsbegrenzung
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Bis zur Höhe des entsprechenden Rechnungsbetrages wird die
Gewährleistung dafür übernommen, daß die Pflanzen
zum Zeitpunkt der Lieferung nicht mit pilzlichen
oder tierischen Schädlingen befallen waren.
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Geschützte Pflanzensorten
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Pflanzensorten, deren Züchtungsverfahren bzw. die Sorte
selbst unter Patentschutz stehen oder zum Patent angemeldet sind oder deren
Namen, unter dem wir sie in den Verkehr bringen, warenzeichenrechtlich
geschützt ist, werden von uns mit einem Neuheitenschutzhinweis
besonders gekennzeichnet. Bezieher solcher Pflanzensorten sind verpflichtet,
eine Weitergabe solcher Pflanzen nur in dem Zustand - einschließlich Etikett
und/oder Sortenechtheitskennzeichnung - entgeltlich oder unentgeltlich
vorzunehmen, in dem sie diese von uns bezogen haben. Eine Weitervermehrung
oder Ausfuhr solcher Sorten ins Ausland ist nicht zulässig. Der Käufer
verpflichtet sich, in Fällen der Weiterveräußerung diese Maßnahmen auch
seinen Käufern aufzuerlegen.
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Verpackungsmaterialien
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Von uns gelieferte Verpackungsmaterialien werden
zurückgenommen, soweit dies gesetzliche Regelungen oder Verordnungen der
Bundesrepublik Deutschland vorschreiben. Kosten, die dem Käufer aus
Sammlung, Lagerung und Transport dieser Verpackungsmaterialien entstehen,
werden von uns, auch anteilig, nicht erstattet. Für Schäden, die durch Sammlung,
Lagerung oder Transport unserer Verpackungsmaterialien an eigenen oder
fremden Waren oder an Personen entstehen, lehnen wir jede Haftung ab.
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Muster und Maße
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Muster sollen die Durchschnittsbeschaffenheit zeigen. Es
müssen nicht alle Pflanzen genau wie die Probe ausfallen. Maße sind nur
annähernd angegeben. Kleine Abweichungen sind zulässig.
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Erfüllungsort und Gerichtsstand
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Erfüllungsort ist Edewecht.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist Westerstede bzw. Oldenburg. Es gilt
ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
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USt.-Id-Nr. DE
117830186
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